Was kostet mein Inge's Minicar

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Werbepartnerschaft

Mit der Inge’s Werbekooperation stellst du die Mobilität deiner Kunden und Gäste 24/7 auf ein neues digitales Level und zusätzlich erhälst du pro erfolgreicher Bestellung ein Entgelt für deine werbliche Unterstützung.

Werbeentgelt in Höhe von 5%
von dem Bruttofahrpreis einer elektronischer Bestellung per Smartphone App, Webportal oder QR-Code Buchung.

Smartphone App / Business Portal

  • Du und deine Mitarbeiter bestellen mit euren bei uns registrierten Smartphones für die Gäste eine Taxi Alternative.
  • Du erhälst für jede Bestellung über die registrierten Smartphones ein Werbeentgelt.

Du kannst über unser Business Portal deine Mitarbeiter*innen selbst verwalten und diese für die Inges Smartphone App einladen.

Sobald eine Bestellung über das Smartphone deiner Mitarbeiter*innen erfolgt, erhälst du für die werbliche Unterstützung für jede erfolgreich abgeschlossen Fahrt das vereinbarte Werbeentgelt.

Inges Smartphone App Spezieller Partner Bestellmodus ohne Fahrzieleingabe

Internetwidget

  • Du integrierst unser Widget auf deiner Website.
  • Für jede erfolgreiche Bestellung über das Widget erhälst du das vereinbarte Werbeentgelt.

Wir bieten auch ein Bestellwidget an, dass du in deine Website eipflegen kannst. So kannst Du zum Beispiel deine Website um den Punkt Anreise mit Inges (Beispiel: https://www.inges24.de/anreise-inges-minicar-karlsruhe) erweitern und deine Gäste können sofort online auf deiner Website den Fahrpreis ermitteln und ihre Anreise buchen.

Auch hier erhälst du für jede erfolgreich abgeschlossen Fahrt, die über das Widget gebucht wurde, das vereinbarte Werbeentgelt.

Inges Webwidget zur Integration in eine Website


QR-Code

  • Du druckst unseren QR-Code auf deine Speisekarte oder
  • du erhälst unsere Inges Aufsteller.
  • Bei jeder mit dem QR-Code durchgeführten Bestellung erhälst du die vereinbarte Provision.

Du möchtest lieber, dass die Kunden selbst bestellen? Auch hier bieten wir die Möglichkeit mit einem individuellen QR-Code an, den du deinen Kunden zur Verfügung stellen kannst indem du diese bei dir aushängst, aufdruckst (zum beispiel in deiner Speisekarte oder in deiner Hotel-Information) oder einfach unsere kostenlosen Aufsteller nutzt. Auch hier erhälst du für jede erfolgreich abgeschlossen Fahrt, die über den QR-Code gebucht wurde, das vereinbarte Werbeentgelt.

QR-Code zur direkten Inges Bestellung

Der Inge’s Minicar Werbekooperation beitreten

    Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG

    Mit dem Business-Portal kannst du am PC deine Benutzer und die Aufträge verwalten. Das Business-Portal ermöglicht dir auch, die Smartphone App Zugangsdaten gezielt an deine Mitarbeiter zu senden.

    Das Internet-Widget kannst du in deine Website integrieren und ermöglicht deinen Gästen den Fahrpreis zu deiner Lokation im voraus zu berechnen und auf Wunsch online ein Inge's Minicar zu bestellen.

    Mit dem QR-Code können deine Gäste selbst ihr Inges Minicar bestellen. Der Gast scannt einfach den von uns erstellten QR-Code und kann damit selbst den Fahrpreis berechnen und ein Inges Minicar bestellen.

    Allgemeine Bedingungen für die Werbekooperation mit der Holl AG werden akzeptiert


    Allgemeine Bedingungen für die Werbekooperation mit der Holl AG

    Präambel

    Die Holl AG möchte neue digitale Bestellmöglichkeiten intensiv bewerben um diese bei potentiellen Kunden bekannt zu machen. Für die Zurverfügungstellung von Werbemöglichkeiten erhält der Kooperationspartner pro erfolgreich durchgeführte Fahrt ein Werbeentgelt in vereinbarter Höhe.


    § 1 Bestellmöglichkeit

    Die Holl AG stellt dem Werbepartner auf Wunsch kostenlos das Business-Portal mit der Smartphone App, das Webwidget und/oder einen QR-Code zur Durchführung der Werbekooperation zur Verfügung.

    § 2 Werbeentgelt

    Der Kooperationspartner erhält für jede erfolgreich durchgeführte Fahrt, die mit den unter §1 aufgeführten elektronischen Möglichkeiten bestellt wurden, ein

    Werbeentgelt in Höhe von 5%

    vom Bruttofahrpreis – welches der Fahrgast bezahlt – inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    Die Holl AG rechnet mit dem Werbepartner das Werbeentgelt für jeden Kalendermonat, und zwar spätestens bis zum 20. des folgenden Monats ab.

    Der Werbepartner hat bei Zahlungsverzug der Holl AG keinen Anspruch auf Verzugskosten und Mahngebühren, da sämtliche Werbemittel kostenlos zur Verfügung gestellt werden und beim Werbepartner kein Verwaltungsaufwand entsteht.

    § 3 Vertragsdauer, Kündigung

    Das Werbeprogramm beginnt mit Bereitstellung der unter §1 genannten Bestellmöglichkeiten und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

    Das Werbeprogramm kann von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

    Die Kündigung kann schriftlich oder in Textform erfolgen.

    § 6 Datenschutz

    Beide Parteien haben bei Erhebung und Verarbeitung von Daten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) zu beachten.

    § 4 Sonstige Bestimmungen

    Die Ansprüche aus der Werbekooperation verjähren, wenn sie nicht binnen der nächsten 3 Monate seit Entstehen geltend gemacht werden.

    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

    Sollte durch diese AGBs ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

    Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieser AGBs führt nicht zur Nichtigkeit der gesamten Werbekooperation. Vielmehr tritt an dieser Stelle, was redliche Parteien, wirtschaftlich und in gegenseitiger Rücksichtnahme vereinbart hätten.

    § 5 Verschwiegenheit

    Beide Parteien vereinbaren verbindlich stillschweigen gegenüber Dritten bezüglich dieser AGBs und dem Partnerprogramm der Holl AG zu bewahren.

    § 6 Versteuerung

    Der Kooperationspartner wird darauf hingewiesen, dass er das eingenommen Werbeentgelt eigenständig in seiner Steuererklärung – gegenüber der Finanzverwaltung – erklären muss.

    Stand: 01.07.2020